Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB : Sämtliche Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen ist. Durch die Auftragserteilung gelten sie als anerkannt. Änderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche oder telefonische Abmachungen erhalten erst Rechtsgültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Technische Auskünfte, soweit sie über die Angaben des Herstellers hinausgehen, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Grundlage dafür bilden die uns vom Kunden gegebenen Problem Darstellungen,von deren Richtigkeit und Vollständigkeit wir ausgehen.

AGB Firma Spiegel

Angebote/Preise:
Unsere Angebote, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch sind, wenn nicht
ausdrücklich anders vermerkt, freibleibend ab Lager. Den Zwischenverkauf behalten
wir uns vor. In Rechnung gestellt werden die am Tag der Auslieferung bzw. unsere
Angebote 2 Monate verbindlich. Bei Brennstoffen ist die Gültigkeit, wenn die
Liefermenge nicht wesentlich von der Bestellmenge abweicht

Lieferung:
Die vereinbarte Lieferzeit ist mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung nur
als annähernd zu betrachten, so dass der Käufer Verzögerungen bis zu 7 Tagen in
Kauf zu nehmen hat. Bei darüber hinausgehenden Überschreitungen der Lieferzeit hat
der Käufer das Recht, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Ablauf dieser
Frist vom Vertrag zurück zutreten oder Erfüllung zu verlangen. Schadenersatzforderungen
wegen verspäteten Lieferungen sind dann ausgeschlossen, wenn diese durch
leichte Fahrlässigkeit des Verkäufers verursacht worden ist. Haben wir den Käufer verständigt,
dass die bestellte Ware versand- bzw. abholbereit ist, so ist dieser verpflichtet,
die Ware innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung abzuholen bzw. liefern zu lassen.
Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Übernahme, sind wir berechtigt, die
Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach den üblichen Lagergebühren zu lagern
und in Rechnung zu stellen. Die Zahlungsfristen werden dadurch nicht geändert.
Verpackungsmaterial wird verrechnet und nur nach Maßgabe gesetzlicher Verpflichtungen
von uns zurückgenommen. Für palettiert gelieferte Waren verrechnen wir den
Paletteneinsatz, bei Rückgabe der Palette in einwandfreiem Zustand, wird der Einsatz
vermindert und das Entgelt für die Palettenabnützung in Höhe von € 2,– excl. MwSt.,
vergütet. Palettenrückholungen werden gesondert verrechnet.
Gerät der Verkäufer durch Umstände, auf die er keinen Einfluss hat, in Lieferschwierigkeiten
gilt für die Lieferung folgendes:
Der Verkäufer ist nur im Rahmen der ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden
Warenmengen zur Lieferung verpflichtet. Reichen die dem Verkäufer zur Verfügung
stehenden Warenmengen zur Befriedigung aller Warengläubiger nicht aus, so ist er
berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Lieferverbindlichkeiten vorzunehmen.

Transport:
Gewünschter Transport wird, sofern nicht anders vereinbart, gesondert in Rechnung
gestellt. Das Abladen der Fahrzeuge hat der Empfänger unverzüglich zu veranlassen.
Durch Dritte oder durch den Abnehmer sowie durch Zufall oder höhere Gewalt verursachte
Abladeverzögerungen gehen zu Lasten des Käufers. Das Abladen durch uns
ist gesondert zu vereinbaren und wird gesondert verrechnet. Abladen bedeutet das
Abstellen der Ware auf einer vom Empfänger vorzusehenden, geeigneten Ladefläche
direkt neben dem LKW. Darüber hinausgehende Leistungen bedürfen einer gesonderten
Vereinbarung und Bezahlung. Alle Transportleistungen erfolgen unter der
Voraussetzung der möglichen und erlaubten Zufahrt der LKW’S. Für Bahnversand
sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen. Lieferungen in Straßentankwagen werden
vom Verkäufer nur dann ausgeführt, wenn ausreichende Aufnahmebehälter und techn.
Einwandfreie, den Sicherungsvorschriften entsprechende Abfüllvorrichtungen vorhanden
sind. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt und entstehen dem
Verkäufer dadurch Verluste, Schäden oder sonstige Kosten so haftet dafür der Käufer.
Bei nicht einwandfreiem Verlauf der Abfüllung ist über den Vorgang ein Protokoll
aufzunehmen, das von dem Käufer und dem Fahrer des LKW unterschrieben werden
muss.

Gewährleistung und Haftung:
Wir leisten Gewähr bei den von uns gelieferten Produkten nur im Rahmen der von den
Herstellern angegebenen Produkteigenschaften (z.B. Qualitäten, Normenentsprechung
u.a.) bzw. für jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckbestimmter
Anwendung an das Produkt gestellt werden. Vom Käufer ausdrücklich geforderte
besondere Qualitätsansprüche müssen durch uns bestätigt werden. Im Zweifelsfall
sind zur Entscheidung über die Qualitätsbeschaffenheit der gelieferten Produkte
Atteste der zuständigen behördlichen anerkannten Prüfstellen heranzuziehen.
Ansprüche aufgrund von Weiterverarbeitungsmängeln, unsachgemäßer Lagerung
durch den Kunden etc. sind ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte
Ware ordnungsgemäß zu prüfen und einen allfälligen Mangel unverzüglich, spätestens
aber innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme der Ware und bei verborgenen Mängeln
spätestens 8 Tage nach deren Entdeckung, schriftlich geltend zu machen. Sollte bei
der Verarbeitung ein Mangel festgestellt werden, so hat der Käufer die Verarbeitung
sofort einzustellen und uns unverzüglich zu verständigen. Sämtliche weiteren Schritte
zur Mängelbehebung sind im Envernehmen zwischen dem Käufer und uns festzusetzen.
Im Falle der Beanstandung ist aber der Käufer – sofern der Lieferant die Ware
nicht zurückzunehmen wünscht – verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß
abzuladen und zu lagern. Die Gewährleistung beträgt sechs Monate.
Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der
Käufer selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Änderungen oder
Instandsetzungen an den gelieferten Gegenständen vornimmt.

Erfüllung und Gefahrenübergang:
Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit der Übernahme der Waren durch den
Käufer oder einem Von ihm Beauftragen durch Bestätigung der Lieferpapiere über. Bei
auftragsgemäßer Zustellung auf eine unbesetzte Baustelle übernehmen wir keine
Garantie für Unversehrtheit und Vollständigkeit der Lieferung.
Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Bezirksgericht Dornbirn.

Umtausch und Rücksendung:
Grundsätzlich sind wir nicht verpflichtet, Waren umzutauschen oder zurückzunehmen.
Erklären wir uns dazu bereit, so gelten folgende Bedingungen:
Rücknahme oder Umtausch ist nur innerhalb von 14 Tagen ab Kaufdatum möglich.
Es muss sich um nachweislich bei uns gekaufte Lagerware in kompletten
Verpackungseinheiten handeln. Ausgenommen sind daher Bestellware, Zuschnitte,
preisreduzierte Restposten sowie Waren, die in gleicher optischer Beschaffenheit
nicht mehr vorrätig sind, insbesondere Fliesen.
Die Ware muss original verpackt, unbeschädigt und in wiederverkaufsfähigem
Zustand sein.
Die Geltendmachung von Manipulationsspesen behalten wir uns vor.

Zahlung:
Falls nicht anders vereinbart, ist die Zahlung unserer Lieferung sofort nach
Rechnungserhalt fällig. Schecks übernehmen wir zahlungshalber, vorbehaltlich ihrer
Einlösung. Einlangende Zahlungen werden unbeschadet eines angegebenen
Verwendungszweckes in erster Linie zur Abdeckung generell sofort fälliger
Nebenkosten herangezogen. Verbleibende Restbeträge werden den ältesten
Forderungen für Lieferungen oder Leistungen angerechnet. Skontoabzüge werden nur
dann anerkannt, wenn sie in der vereinbarten Höhe und innerhalb der vereinbarten
Frist vorgenommen werden und keine sonstigen Fälligkeiten bestehen. Bei
Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 6 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank verrechnet. Im Falle der
Einleitung eines Gerichtsverfahrens wegen Zahlungsverzugs, Ausgleichs oder
Konkurses etc. tritt für alle Einzelforderungen Terminverlust ein. Darüber hinaus sind
wir bei Nichteinhaltung unserer Zahlunsbedingungen von allen weiteren Leistungsund
Lieferungsverpflichtungen entbundne und berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten. Vorauszahlungen bzw., Sicherstellungen
zu fordern oder vom Vertrag zurücktreten.

Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung unserer Forderungen aus der
Lieferung (Rechnungsbetrag zuzüglich allfälliger Zinsen und Nebenkosten) unser
Eigentum. Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn
diese abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und in Rechnung gestellt worden sind, gelten
als einheitlicher Auftrag. Hierbei erlischt unser Eigentumsvorbehalt an sämtlichen
Waren erst dann, wenn alle unsere Forderungen aus dieser einheitlichen Lieferung
beglichen sind. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei sämtlichen
Warenrücknahmen sind wir berechtigt, angemessene Transport- und
Manipulationskosten zu berechnen. Der Käufer tritt uns schon jetzt seine Forderungen
gegen Dritte, soweit diese durch Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Waren
entstehen, bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen ihn zahlungshalber ab. Bei
Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw.
Vermischung. Wird die so geschaffene Sache weiterveräußert, tritt der Käufer uns den
aliquoten Kaufpreis aus der Weiterveräußerung im Sinne der vorhergehenden
Bestimmungen ab. Wird Vorbehaltsware im Rahmen eines Werkauftrages derart verarbeitet,
dass ein Dritter Eigentum erwirbt, tritt uns der Käufer im Sinne der vorhergehenden
Bestimmungen seinen Anspruch auf den aliquoten Werkslohn ab. Der Käufer
ist jedenfalls verpflichtet, dem Verkäufer umfassende Auskunft über die abgetretenen
Forderungen zu erteilen und die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben. Sowie die
Eintreibung und gerichtliche Geltendmachung selbst vorzunehmen.

Haftungsausschluss
Die Haftung für Sachschaden aus einem Produktfehler wird noch Maßgabe des §9
ProdHG ausgeschlossen für alle an Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten
Unternehmer(n). Der Käufer (Abnehmer) verpflichtet sich, den Haftungsausschluss
(iSd Pkt9) zur Gänze auf seine Abnehmer zu überbinden und den Verkäufer in diese
Freizeichnung dem Dritten gegenüber einzubeziehen. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Dies alles, sofern diese Haftungsausschlüsse
nicht zwingendem Recht widersprechen.

Rücktritt vom Vertrag
Falls über das Vermögen des Käufers das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet
wird, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Bis zur Auslieferung der Ware sind wir auch berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten,
wenn uns bei der Kalkulation des Angebotes oder bei Preisauskünften ein
Irrtum unterlaufen sollte. In diesem Fall stehen dem Käufer keine Ansprüche gegen
uns zu.

Unwirksamkeit
Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen
unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen.
Ungültige Bestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzten, die dem Sinn
und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen. Diese Verkaufs- und
Lieferbedingungen sind integrierter Bestandteil jedes mit uns abgeschlossenen
Kaufvertrages. Geschäftsbedingungen welcher Art immer, insbesondere
Einkaufsbedingungen, die mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen in
Widerspruch stehen, sind im vollem Umfang unwirksam.
Änderungen dieser Vertrags- und Lieferbedingungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers im Innen- und
Außenverhältnis dazu befugten Personen.

Sonstige Vertragsbestimmungen:
Der Käufer erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag enthaltenen persönlichen
Daten von uns automationsunterstützt gespeichert, verarbeitet und übermittelt
werden dürfen.
VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
(Baustoffe und Brennstoffe)
(empfohlen vom Verband der Baustoffhändler Österreichs und vom Bundesgremium des Holz- und Baustoffhandels)
Stand Jänner 1995